4.3 Was der Kläger dagegen vorbringt, verfängt allerdings nicht. In den Rz 49 ff. und Rz 52 ff. der Klage (act. 1), auf die er verweist, hat er nebst Urkunden nur seine eigene Befragung als Partei sowie die Zeugenbefragung von M.________ als Beweise offeriert; ein Antrag auf Befragung von O.________ und W.________ findet sich dort hingegen nicht. Zudem gehört es nicht zu den Aufgaben der Berufungsinstanz, von sich aus zu den im Berufungsverfahren konkret strittigen Fragen in den erstinstanzlichen Rechtsschriften nach diesbezüglichen Vorbringen und Beweisanträgen des Klägers zu suchen (vgl. vorne E. III.3.1).