Die Bezahlung des Kaufpreises sei von der Q.________ AG noch am 23. Dezember 2015 in Auftrag gegeben worden. Die Beklagte habe sich daraufhin aber stets geweigert, die ihr vom Kläger vorgelegte Genehmigungserklärung des durch die vollmachtlosen Stellvertreter abgeschlossenen J.________- Kaufvertrags zu unterzeichnen (act. 77 Sachverhalt-Ziff. 1 [3. und 5. Absatz]). Sodann erwog die Vorinstanz, es sei nicht bewiesen, dass die Beklagte bereits vor Unterzeichnung des RSA geplant habe, den J.________-Kaufvertrag nicht zu genehmigen. Zudem belege der Kläger nicht, dass der Verkauf der J.________-Grundstücke von der I.________