4.2 Dem Kläger ist vorab insoweit beizupflichten, als sich die Vorinstanz nur relativ knapp mit seinen Vorbringen zu den J.________-Grundstücke befasste. So hielt sie in tatsächlicher Hinsicht fest, dass am 3. Dezember 2015 zwischen der I.________ LLC und der Q.________ AG durch vollmachtlose Stellvertretung ein Kaufvertrag abgeschlossen und dieser Vertrag am 23. Dezember 2015 nochmals angepasst worden sei. Inhalt des Kaufvertrags sei der Verkauf verschiedener Grundstücke in J.________ (D) durch die I.________ LLC an die Q.________ AG zum Kaufpreis von USD 2,78 Mio. gewesen. Die Bezahlung des Kaufpreises sei von der Q._____