Die Vorinstanz gehe mit anderen Worten von der irrigen Vorstellung aus, dass ein Betrag in dieser Höhe beim Kläger, der bereit sei, seiner Freundin USD [recte: EUR] 60 Mio. zu überlassen, vernachlässigbar sei respektive von vornherein keine wesentliche Vertragsgrundlage darstellen könne und man ihn diesbezüglich daher gar nicht befragen müsse. Das Verfahren sei deshalb auch bezüglich der J.________-Grundstücke an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei der diesbezügliche vom Kläger substanziiert dargelegte Sachverhalt durch die Vorinstanz zu "erstellen", insbesondere im Zusammenhang mit dem RSA.