4.1.3 Man könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Vorinstanz beim Kläger aufgrund seines Vermögens nicht denselben Massstab zur Anwendung bringe. Offenbar solle bei ihm ein Verlust von 2,78 Mio. nicht denselben Stellenwert haben wie bei anderen. Die Vorinstanz gehe mit anderen Worten von der irrigen Vorstellung aus, dass ein Betrag in dieser Höhe beim Kläger, der bereit sei, seiner Freundin USD [recte: EUR] 60 Mio. zu überlassen, vernachlässigbar sei respektive von vornherein keine wesentliche Vertragsgrundlage darstellen könne und man ihn diesbezüglich daher gar nicht befragen müsse.