Damit gehe die Vorinstanz mit anderen Worten von der absurden Vorstellung aus, die Parteien eines Vertrages dürften nicht davon ausgehen, dass ein Vertrag auch effektiv erfüllt werde. Auch wenn der Betrag in der Höhe von USD 2,78 Mio. nicht in diesem Verfahren als Schaden geltend gemacht werde, hätte die Vorinstanz die diesbezügliche Täuschungshandlung "im Hinblick auf den Erfüllungswillen des RSA" selbstverständlich prüfen und erkennen müssen, dass der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Änderung des vollmachtlos geschlossenen Kaufvertrages (Anpassung des Kaufpreises nach den Wün-