4.1.2 Damit sei erstellt, dass die Vorinstanz die täuschenden Handlungen der Beklagten im Zusammenhang mit den J.________-Grundstücken gar nicht untersucht habe. Da es auch bei dieser Täuschung um eine vorgespiegelte Erfüllungsabsicht gegangen sei, hätte die Vorinstanz den diesbezüglichen Sachverhalt ebenfalls "erstellen" müssen. Es gehe nicht an, einfach festzuhalten, der Kläger habe nicht dargetan, dass er das RSA nicht unterzeichnet hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Beklagte nicht die Absicht gehabt habe, das RSA in allen Teilen zu erfüllen.