Dies, obwohl die Beklagte im diesbezüglichen Verfahren vor dem Landgericht ________ unterlegen sei und sich dennoch weigere, den Kaufpreis zurückzubezahlen. Gemäss der Vorinstanz sei auch nicht belegt, dass der Verkauf der J.________-Grundstücke für den Kläger eine wesentliche Vertragsgrundlage gewesen sei, wobei aber völlig offenbleibe, wie die Vorinstanz zu dieser Schlussfolgerung gekommen sei, ohne einen einzigen der erwähnten Beweise abgenommen und insbesondere den Kläger dazu befragt zu haben. Seite 34/59