Zum Beweis habe der Kläger seine Befragung als Partei, die Befragungen von M.________, O.________ und W.________ als Zeugen sowie diverse Urkunden beantragt. Die Vorinstanz habe aber keinen dieser offerierten Beweise abgenommen, sondern bloss festgestellt, es sei nicht bewiesen, dass die Beklagte bereits vor Unterzeichnung des RSA geplant habe, den J.________- Kaufvertrag nicht zu genehmigen. Dies, obwohl die Beklagte im diesbezüglichen Verfahren vor dem Landgericht ________ unterlegen sei und sich dennoch weigere, den Kaufpreis zurückzubezahlen.