4. Weiter macht der Kläger geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht gar nicht untersucht, ob die Beklagte den Kläger über ihren Erfüllungswillen in Bezug auf den Verkauf der J.________- Grundstücke getäuscht habe. 4.1 Seine Kritik lässt sich wie folgt zusammenfassen (act. 79 Rz 163-169):