3.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Zahlung von EUR 60 Mio. weder zusätzliche Beweise abnehmen musste noch das Affidavit vom 15. Januar 2021 falsch gewürdigt hat. Der Nachweis für die Behauptung, dass ihn die Beklagte vor der Unterzeichnung des RSA über ihren "Beziehungswillen" bzw. über eine bereits erfolgte "innerliche Trennung" absichtlich getäuscht habe, ist dem Kläger nicht gelungen. Mithin ist die Berufung diesbezüglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.