Wenn der Kläger sodann moniert, dass es – wie auch die Vorinstanz festgehalten habe – eine Geschäftsbeziehung zwischen ihm und der Beklagten gar nicht gegeben habe, so geht dies am Thema vorbei. Abgesehen davon geht es um die Interpretation einer Aussage der Beklagten, weshalb einzig entscheidend ist, was sie damit gemeint hat. Ob sie ihre Auffassung beweisen kann oder nicht, ist hingegen irrelevant.