3.6.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der vorinstanzlichen Würdigung ohnehin zuzustimmen ist. Im Affidavit geht es ausschliesslich um die geschäftliche Beziehung zwischen den Parteien, was sich unter anderem auch daran zeigt, dass die Beklagte den Kläger darin lediglich als ihren Geschäftspartner ("my business associate") vorstellt (act. 74/1 Ziff. 6). Von einer privaten Beziehung ist im Affidavit nirgendwo die Rede. Wenn der Kläger sodann moniert, dass es – wie auch die Vorinstanz festgehalten habe – eine Geschäftsbeziehung zwischen ihm und der Beklagten gar nicht gegeben habe, so geht dies am Thema vorbei.