Behauptung, das Vorgehen der Vorinstanz sei falsch und die Beklagte habe die private Beziehung zwischen ihm und der Beklagten auf jeden Fall auch gemeint. Damit stellt er dem angefochtenen Entscheid aber nur seine eigene Meinung entgegen, ohne sich argumentativ mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, was den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht genügt (vgl. vorne E. II.2.1).