3.6.1 Diese Frage ist ebenfalls zu verneinen. So ist es unbehelflich, wenn der Kläger darauf hinweist, im Affidavit sei wörtlich nur von einer "Beziehung" ("relationship") – und nicht von einer Geschäftsbeziehung – die Rede. Von einem anderen Wortlaut ging auch die Vorinstanz nicht aus; sie setzte den Begriff jedoch zu Recht in den Gesamtkontext der übrigen Äusserungen im Affidavit. Dem hat der Kläger nichts entgegenzusetzen. Er beschränkt sich auf die blosse Seite 33/59