Von dieser Möglichkeit hat er bzw. hat sein Rechtsvertreter auch Gebrauch gemacht (act. 62 Ziff. 27-29). Wenn er ihr damals keine Fragen zum "Beziehungswillen" der Beklagten stellen liess, hat sich der Kläger dies selbst zuzuschreiben. Jedenfalls kann er sich bezogen auf diese Zeugin von vornherein nicht auf eine Verletzung seines Rechts auf Beweis berufen.