Damit ist die Befragung der Zeugin Z.________ von vornherein kein taugliches Beweismittel, wenn es um die Feststellung der Gefühle der Beklagten gegenüber dem Kläger bei Unterzeichnung des RSA im Dezember 2015 geht. Zu Tatsachen, die für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind, muss und darf das Gericht keine Beweise abnehmen (BGE 132 III 222 E. 2.3; 129 III 18 E. 2.6; s. auch vorne E. II.4.2). Somit hat die Vorinstanz auch auf die Befragung dieser Zeugin im Ergebnis zu Recht verzichtet.