Selbst wenn die Beklagte im Mai 2016 den Entschluss gefasst hätte, im Juli 2016 definitiv beim Kläger auszuziehen, würde das nichts über ihre Gefühle und Absichten im Dezember 2015 aussagen. Die Vorinstanz ging folglich zu Recht davon aus, dass es letztlich irrelevant ist, was sich im Frühling und Sommer 2016 konkret ereignet hat. Die neue Lesart des Klägers, wonach es ihm nicht um die Zukunft der Beziehung, sondern primär darum gegangen sei, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Unterzeichnung des RSA noch mit ihm habe zusammen sein wollen, ändert daran nichts. Damit ist die Befragung der Zeugin Z.______