3.5.2 Z.________ offerierte der Kläger in der Klage nur im Zusammenhang mit den Ereignissen im Frühling und Sommer 2016 als Zeugin (act. 1 Rz 57-60). Inwiefern sich aus diesen Ereignissen etwas über die Gefühle der Beklagten gegenüber dem Kläger im Dezember 2015 ableiten liesse, ist allerdings nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht näher erläutert. Selbst wenn die Beklagte im Mai 2016 den Entschluss gefasst hätte, im Juli 2016 definitiv beim Kläger auszuziehen, würde das nichts über ihre Gefühle und Absichten im Dezember 2015 aussagen.