welche die Beklagte diese eingeweiht haben solle, keine Rede sein könne (act. 24 Rz 275). Dies hat der Kläger nicht bestritten, weshalb davon auszugehen ist, dass allfällige Äusserungen der Beklagten gegenüber M.________ dem Kläger ohnehin bekannt gewesen wären. Ein Irrtum des Klägers wäre folglich selbst in diesem Fall ausgeschlossen. Daraus folgt, dass der Verzicht auf die Befragung der Zeugin M.________ auch gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig war (vgl. vorne E. II.4.2).