Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich im Ergebnis selbst dann nichts geändert hätte, wenn die Zeugin M.________ entsprechende Äusserungen der Beklagten bestätigt hätte. Die Beklagte führte in der Klageantwort nämlich auch aus, dass M.________ als loyale Assistentin den Kläger stets informiert habe, sodass von vermeintlich heimlich geschmiedeten Plänen, in Seite 32/59