3.5.1 So hat der Kläger – entgegen seinen Ausführungen in der Berufung – in den Rz 57 ff. der Klage (act. 1) nicht behauptet, die Beklagte habe gegenüber "diversen Zeugen" bestätigt, dass sie sich bei Unterzeichnung des RSA innerlich vom Kläger bereits getrennt respektive keine Absicht mehr gehabt habe, mit ihm zusammenzuleben. Eine solche Äusserung soll die Beklagte gemäss der eben zitierten Stelle in der Klageschrift nur gegenüber der Mitarbeiterin M.________ gemacht haben. Konkret behauptete der Kläger, dass die Beklagte M.________ schon vor dem Abschluss des RSA erklärt habe, sie warte nur auf eine Gelegenheit, um den Kläger zu verlassen;