3.5 Der Kläger macht im Weiteren geltend, dass die Vorinstanz bezüglich des Verhaltens und der Absichten der Beklagten auch noch M.________, Z.________ und T.________ als Zeuginnen hätte befragen müssen. Er legt jedoch nicht dar, zum Beweis welcher Einzeltatsachen er diese Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt offeriert hat. Auch wiederholt er seine Beweisofferte im Berufungsverfahren nicht und versäumt es zu erläutern, zu welchem abweichenden Ergebnis die Abnahme dieser Personenbeweise seiner Auffassung nach geführt hätte.