Inwiefern diesbezüglich eine absichtliche Täuschung vorliegen soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger denn auch nicht nachgewiesen. Unverständlich ist schliesslich sein Vorwurf, dass die Vorinstanz tatsachenwidrig davon ausgegangen sei, dass die Parteien bei Unterzeichnung des RSA noch einen Beziehungswillen gehabt hätten, obwohl sie darüber keine Beweise abgenommen habe. Was der Kläger damit meint bzw. daraus ableiten will, ist nicht nachvollziehbar. Entscheidend ist einzig, Seite 31/59