105 Rz 7), ändert daran nichts. Eine solche aus der Retrospektive gemachte Äusserung sagt nichts darüber aus, wovon die Parteien am 21. Dezember 2015 – gestützt auf den damaligen Kenntnisstand – ausgegangen sind und wie die Beklagte damals dem Kläger gegenüber empfunden hat. Inwiefern diesbezüglich eine absichtliche Täuschung vorliegen soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger denn auch nicht nachgewiesen.