Im Übrigen mögen die vom Kläger behaupteten Hoffnungen und Erwartungen zwar vor allem zu Beginn der Diskussionen über das RSA von der Beklagten noch genährt worden und berechtigt gewesen sein; gegen Ende der Verhandlungen über das RSA nahm die Beklagte jedoch kein Blatt mehr vor den Mund und brachte ihre Motive für den Abschluss des RSA klar zum Ausdruck (vgl. act. 77 E. 2.4.1-2.4.3). Dass sie im Nachhinein gegenüber den Strafverfolgungsbehörden angab, die Beziehung zum Kläger habe mindestens bis zum 23. Juli 2016 gedauert, wie dieser in seiner Noveneingabe vom 11. Mai 2023 vorbringt (act. 105 Rz 7), ändert daran nichts.