Dies ist ausnahmsweise nur dann möglich, wenn der Wahrheitswert der Aussage im Zeitpunkt der Äusserung bereits objektiv fixiert ist (vgl. Schwenzer/Fontoulakis, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 28 OR N 5 m.H.), was vorliegend offenkundig nicht der Fall ist. Im Übrigen mögen die vom Kläger behaupteten Hoffnungen und Erwartungen zwar vor allem zu Beginn der Diskussionen über das RSA von der Beklagten noch genährt worden und berechtigt gewesen sein; gegen Ende der Verhandlungen über das RSA nahm die Beklagte jedoch kein Blatt mehr vor den Mund und brachte ihre Motive für den Abschluss des RSA klar zum Ausdruck (vgl. act.