vielmehr sei der Grund gewesen, eine Beziehung [andernorts spricht er von einer "harmonischen Partnerschaft"] ohne finanzielle Schwierigkeiten führen zu können (act. 79 Rz 159). Damit ist dem Kläger allerdings nicht geholfen. Würde seine Auffassung zutreffen, wäre die Beklagte – entgegen den Beteuerungen des Klägers – faktisch gezwungen gewesen, auch künftig in irgendeiner Form mit ihm zusammenzuleben, um die Zahlung von EUR 60 Mio. (gemäss Ziff.