In der Berufung versucht der Kläger diesen Widerspruch mit dem Argument aufzulösen, dass für seinen Willen, der Beklagten EUR 60 Mio. zu überweisen, nicht habe ausschlaggebend sein können, dass diese noch lange mit ihm zusammenlebe, sondern einzig, ob sie mit ihm im Zeitpunkt der Unterzeichnung noch zusammen gewesen sei oder nicht. Für eine nicht mehr bestehende Beziehung hätte er nicht EUR 60 Mio. bezahlt (weil niemand "einem toten Pferd noch Hafer" gebe); vielmehr sei der Grund gewesen, eine Beziehung [andernorts spricht er von einer "harmonischen Partnerschaft"] ohne finanzielle Schwierigkeiten führen zu können (act.