Bei diesen Hoffnungen oder Erwartungen handelt es sich allerdings bloss um subjektive Werturteile bzw. um objektiv ungewisse zukünftige Ereignisse und damit – wenn überhaupt – um Bedingungen (vgl. vorne E. III.3), woran das RSA auch nach Auffassung des Klägers gerade nicht geknüpft worden sein soll. In der Berufung versucht der Kläger diesen Widerspruch mit dem Argument aufzulösen, dass für seinen Willen, der Beklagten EUR 60 Mio. zu überweisen, nicht habe ausschlaggebend sein können, dass diese noch lange mit ihm zusammenlebe, sondern einzig, ob sie mit ihm im Zeitpunkt der Unterzeichnung noch zusammen gewesen sei oder nicht.