Mithin mag der Kläger wohl erwartet oder gehofft haben, die Beklagte werde bestenfalls bis zu seinem Tod mit ihm zusammenleben, wobei es die Zahlung von EUR 60 Mio. ermöglichen werde, sich wieder einer "harmonischen Partnerschaft widmen" zu können. Bei diesen Hoffnungen oder Erwartungen handelt es sich allerdings bloss um subjektive Werturteile bzw. um objektiv ungewisse zukünftige Ereignisse und damit – wenn überhaupt – um Bedingungen (vgl. vorne E. III.3), woran das RSA auch nach Auffassung des Klägers gerade nicht geknüpft worden sein soll.