welchen die Parteien übereinstimmend ausgingen (beispielsweise eine [fort-]bestehende Beziehung), erwähnt werden (vgl. vorne E. III.1.2 f.). Mithin mag der Kläger wohl erwartet oder gehofft haben, die Beklagte werde bestenfalls bis zu seinem Tod mit ihm zusammenleben, wobei es die Zahlung von EUR 60 Mio. ermöglichen werde, sich wieder einer "harmonischen Partnerschaft widmen" zu können.