An den vom Kantonsgericht zitierten Äusserungen der Beklagten zu ihrem Beziehungswillen vermag diese Ungenauigkeit jedenfalls nichts zu ändern; den erforderlichen Nachweis für die Behauptung, dass die Beklagte ihn in diesem Punkt absichtlich getäuscht habe (und eine Täuschung für die Unterzeichnung des RSA allenfalls kausal gewesen wäre), hat der Kläger so oder anders nicht erbracht. Dies gilt umso mehr, als sich im RSA selber keine Hinweise auf eine Täuschung des Klägers finden und insbesondere auch in der Präambel weder die Umstände, unter welchen die Vereinbarung abgeschlossen wurde, noch die Voraussetzungen, von Seite 30/59