Der Kläger wendet zwar ein, selber gar nie behauptet zu haben, dass die Beklagte ihm vorgemacht habe, "ewig" mit ihm zusammenleben zu wollen. Dies trifft zwar grundsätzlich zu. Immerhin liess er aber in der Klage ausführen, dass er das RSA niemals unterzeichnet hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Beklagte ihn habe verlassen und keinesfalls bis zu seinem Tod bei ihm habe bleiben wollen (act. 1 Rz 78), was mehr oder weniger auf dasselbe hinausläuft. An den vom Kantonsgericht zitierten Äusserungen der Beklagten zu ihrem Beziehungswillen vermag diese Ungenauigkeit jedenfalls nichts zu ändern;