me, sie genug vom Kläger habe und unter diesen Umständen nicht mehr mit ihm zusammenleben wolle (act. 77 E. 2.4.3 f.). Dementsprechend gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Beklagte den Kläger beim Abschluss des RSA nicht über ihre wahren Absichten getäuscht und ihm insbesondere nicht vorgemacht hat, dass sie "ewig" mit ihm zusammenleben und das RSA (nur) wegen der Missgunst gewisser Personen abschliessen wolle (act. 77 E. 2.8).