In Würdigung dieser Zitate kam die Vorinstanz mit ebenso einlässlicher wie differenzierter Begründung – auf welche wiederum verwiesen werden kann (vgl. vorne E. I.2) – zum zutreffenden Schluss, dass die Beklagte bereits vor der Unterzeichnung des RSA (jedenfalls aber ab Herbst 2015) mit einer Trennung rechnete, diesen Schritt auch tatsächlich in Betracht zog und insbesondere in der letzten, der Unterzeichnung des RSA vorangehenden E- Mail (act. 31/4) klar zum Ausdruck brachte, dass ihrer Ansicht nach in der Beziehung zwischen den Parteien Vieles (insbesondere das Verhalten des Klägers ihr gegenüber) nicht mehr stim-