BGE 140 III 194 E. 2.2.1; Walter, Berner Kommentar, 2012, Art. 8 ZGB N 74). Einen solchen Nachweis versucht im Übrigen auch der Kläger zu erbringen, indem er zum Verhalten der Beklagten die Befragung mehrerer Zeuginnen verlangt (s. dazu hinten E. III.3.5.1 ff.).