3.4.3 Anzumerken bleibt, dass innere Tatsachen – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht ausschliesslich durch eine Parteibefragung bewiesen werden können. Vielmehr lässt sich das, was eine Partei gewusst oder gewollt hat, auch durch Urkunden und anhand äusserer Umstände (Indizien) nachweisen, wenn diese Umstände (wie etwa das äussere Verhalten einer Person oder die zeitliche Abfolge) durch Urkunden oder Zeugenaussagen nachgewiesen sind und den Schluss aufdrängen, dass die inneren (nicht unmittelbar beweisbaren) Tatsachen gegeben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2020 vom 3. März 2021 E. 5.2.1; BGE 140 III 194 E. 2.2.1;