Gerade deren Befragung hat der Kläger aber nicht beantragt, obwohl letztlich nur die Beklagte über ihre damaligen Gefühle und Absichten hätte Auskunft geben können. Die Befragung des Klägers ist hingegen ein untaugliches Beweismittel, soweit es um innere Tatsachen der Beklagten geht, zumal er ja gerade geltend macht, dass die Beklagte ihre wahren Gefühle und Absichten vor ihm verheimlicht habe, und reine Äusserlichkeiten – wie eben erwähnt – kei- Seite 29/59