f ZPO), objektiv taugliche Beweismittel sind und eine geschickte Befragung durch das Gericht erfahrungsgemäss durchaus ein gutes Mittel sein kann, die Wahrheit zu erforschen (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Dies gilt insbesondere dann, wenn es innere Tatsachen betrifft, die einem direkten Beweis nicht zugänglich sind (vgl. BGE 145 III 1 E. 3.3; 140 III 193 E. 2.2.1). Nur geht es vorliegend nicht um die Empfindungen und Absichten des Klägers, sondern um jene der Beklagten. Gerade deren Befragung hat der Kläger aber nicht beantragt, obwohl letztlich nur die Beklagte über ihre damaligen Gefühle und Absichten hätte Auskunft geben können.