3.4.2 Im Weiteren ist nicht einsichtig, was die Befragung des Klägers zur Klärung des "Beziehungswillens" der Beklagten im Dezember 2015 hätte beitragen können. Der Kläger macht dazu in seiner Berufung auch keinerlei Ausführungen. Zwar weist er grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass Parteibefragung und Beweisaussage gesetzlich vorgesehene (Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO), objektiv taugliche Beweismittel sind und eine geschickte Befragung durch das Gericht erfahrungsgemäss durchaus ein gutes Mittel sein kann, die Wahrheit zu erforschen (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2).