Was unter den eben zitierten Begriffen zu verstehen sein soll, lässt der Kläger allerdings weitgehend offen, obwohl keineswegs selbstverständlich ist, wie stark ein "Beziehungs-" bzw. "Bindungswille" sein muss und wann zwei Menschen noch zusammengehören bzw. so eng miteinander verbunden sind, dass sie noch als "Paar" (vgl. Duden Wörterbuch) betrachtet werden können. Abstrakte Ausführungen und blosse Äusserlichkeiten vermögen diese Fragen jedenfalls nicht zu beantworten, was sich nur schon aus der notorischen Tatsache (vgl. BGE 135 III 88 E. 4.1) ergibt, dass