s. dazu hinten E. III.3.4.4). Was unter den eben zitierten Begriffen zu verstehen sein soll, lässt der Kläger allerdings weitgehend offen, obwohl keineswegs selbstverständlich ist, wie stark ein "Beziehungs-" bzw. "Bindungswille" sein muss und wann zwei Menschen noch zusammengehören bzw. so eng miteinander verbunden sind, dass sie noch als "Paar" (vgl. Duden Wörterbuch) betrachtet werden können.