So bringt er vor, dass sich die Beklagte schon lange vor der Unterzeichnung des RSA "innerlich" von ihm getrennt bzw. keine Absicht mehr gehabt habe, mit ihm zusammenzuleben. An anderer Stelle führt er dann aus, dass er nie von einer "ewigen Beziehung" ausgegangen sei, aber angenommen habe, dass die Parteien zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des RSA noch ein "Paar" gewesen seien, wobei er dem Kantonsgericht unter anderem vorwirft, die von ihm zum "Beziehungs-" bzw. "Bindungswillen" der Beklagten offerierten Beweise nicht abgenommen zu haben.