Vielmehr habe ihn die Beklagte bereits vor dem Abschluss des RSA "innerlich" verlassen. Dabei handelt es sich um eine in der Vergangenheit bzw. Gegenwart liegende (d.h. vor dem bzw. beim Abschluss des RSA bestehende) Tatsache, die keine Bedingung sein kann. Folglich geht es einzig um die Frage, ob die Beklagte dem Kläger vor bzw. beim Abschluss des RSA falsche Tatsachen vorgespiegelt oder ihn durch Verschweigen von Tatsachen in seinem (allfälligen) Irrtum belassen hat, obwohl sie verpflichtet gewesen wäre, über die verschwiegenen Tatsachen aufzuklären. Dafür ist der Kläger beweispflichtig.