3.4 Im Lichte des eben Dargelegten wird deutlich, dass vorliegend nicht zu prüfen ist, ob der Bestand des RSA bzw. die Pflicht des Klägers zur Zahlung von EUR 60 Mio. an eine Bedingung geknüpft wurde, zumal der Kläger selber wiederholt betont, dass seine Zahlungspflicht nicht von einem ungewissen zukünftigen Ereignis (nämlich dem Fortbestand der Beziehung zwischen den Parteien) abhängig gewesen sei. Vielmehr habe ihn die Beklagte bereits vor dem Abschluss des RSA "innerlich" verlassen.