Den Ausschlag gibt allein die Tatsache, dass die Täuschung wirksam war. Auch eine fahrlässige Unkenntnis des wahren Sachverhalts steht der Geltendmachung der Täuschung nicht entgegen, da das dolose Verhalten des Täuschenden ungleich schwerer wiegt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_141/2017 vom 4. September 2017 E. 3.1-3.1.4, nicht publiziert in: BGE 143 III 495, mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; s. dazu auch die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen des Kantonsgerichts in act. 77 E. 2.2). Seite 28/59