Keine Bedingungen im Rechtssinne (trotz häufig anzutreffendem anderslautendem Sprachgebrauch der Parteien) liegen vor bei Ereignissen, die in der Vergangenheit oder in der Gegenwart liegen oder deren Eintritt sicher oder objektiv unmöglich ist. Vergangene oder gegenwärtige objektiv feststehende Tatsachen sind daher auch dann nicht Bedingung, wenn eine oder beide Parteien sie nicht kennen (vgl. Widmer/Costantini/Ehrat, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Vor Art. 151-157 OR N 1, 6 und 13 m.w.H.).