Bei der Resolutivbedingung (= auflösende Bedingung) entfällt die bisherige Wirkung des Rechtsgeschäfts durch den Bedingungseintritt. Ob einer vereinbarten Bedingung auflösende oder aufschiebende Wirkung zukommt, ist Auslegungsfrage; entsprechend ist massgeblich die Interessenlage der Parteien oder des Verfügenden zu berücksichtigen. Keine Bedingungen im Rechtssinne (trotz häufig anzutreffendem anderslautendem Sprachgebrauch der Parteien) liegen vor bei Ereignissen, die in der Vergangenheit oder in der Gegenwart liegen oder deren Eintritt sicher oder objektiv unmöglich ist.