3.3.1 Unter einer Bedingung wird ein objektiv ungewisses zukünftiges Ereignis verstanden, von dem nach dem Parteiwillen die Wirksamkeit eines Vertrages oder eines sonstigen Rechtsgeschäftes abhängt. Bedingungen können sowohl ausdrücklich vereinbart werden wie auch stillschweigend von beiden Parteien gewollt sein. Eine Suspensivbedingung (= aufschiebende Bedingung) liegt dann vor, wenn vom Eintritt oder definitiven Ausbleiben des bedingenden Ereignisses der Eintritt der gewollten Rechtswirkung abhängt. Bei der Resolutivbedingung (= auflösende Bedingung) entfällt die bisherige Wirkung des Rechtsgeschäfts durch den Bedingungseintritt.